BImSchG ст. 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.