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12. BImSchV · Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

12. BImSchV ст. 12Sonstige Pflichten

Zweiter Abschnitt Erweiterte Pflichten

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat 1.

auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie

2.

eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.

(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung 1.

der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,

2.

der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,

3.

der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie

4.

der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

zu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.