13. BImSchV · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
13. BImSchV ст. 40Anwendungsbereich
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brennstoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d einsetzen.