13. BImSchV · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
13. BImSchV ст. 60Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.