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16. BImSchV · Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

16. BImSchV ст. 2Immissionsgrenzwerte

ДействуетОфициальный текст

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

Tag

Nacht

1.

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen

57 Dezibel (A)

47 Dezibel (A)

2.

in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

59 Dezibel (A)

49 Dezibel (A)

3.

in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten

64 Dezibel (A)

54 Dezibel (A)

4.

in Gewerbegebieten

69 Dezibel (A)

59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.