27. BImSchV · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
27. BImSchV ст. 13Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.