2. BImSchV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2. BImSchV ст. 18Weitergehende Anforderungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.