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32. BImSchV · 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

32. BImSchV ст. 8Betrieb in empfindlichen Gebieten

Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen

ДействуетОфициальный текст

Die Länder können 1.

unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/14/EG weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen,

2.

unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit a)

lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder

b) der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.