37. BImSchV · Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
37. BImSchV ст. 21Weitere anerkannte Nachweise
Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.
(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.