38. BImSchV · Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
38. BImSchV ст. 21Übergangsbestimmungen
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden.