41. BImSchV · Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
41. BImSchV ст. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt für: 1.
die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
3.
die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.