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42. BImSchV · Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

42. BImSchV ст. 14Überprüfung der Anlagen

Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von 1.

einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder

2.

einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A

eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem

erste Überprüfung bis zum

19. August 2011

19. August 2019

19. August 2013

19. August 2020

19. August 2015

19. August 2021

19. August 2017

19. August 2022

(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.

(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.