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44. BImSchV · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

44. BImSchV ст. 36Anlagenregister

Abschnitt 5 Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister).

(2) Im Anlagenregister werden folgende Informationen aufgezeichnet: 1.

die nach der Anlage 1 für jede Anlage mitzuteilenden Informationen und

2.

die Informationen, die bei emissionsrelevanten Änderungen einer Anlage mitzuteilen sind.

(3) Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen.

(4) Die zuständige Behörde macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.

(5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil des Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.