44. BImSchV · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
44. BImSchV ст. 8An- und Abfahrzeiten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.