9. BImSchV · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9. BImSchV ст. 23aRaumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.