BinSchEO · Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
BinSchEO ст. 28Eichmarken
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.
(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden.