BinSchPersV ст. 4Zuständige Behörde
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.