BinSchPersV ст. 6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.