BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
BinSchG ст. 92a
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch Zufall oder höhere Gewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen ungewiß sind.