BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
BinSchG ст. 92e
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Die §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband gehören.
BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Die §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband gehören.