BinSchUO2018Anh II · Nationale Sonderbestimmungen
BinSchUO2018Anh II ст. 2Anker
Unterkapitel 1 Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind
1.
Für Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, genügt die Ausrüstung mit nur einem Anker.
2.
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seilgebundene oder kettengebundene Fähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ausrüstung mit Anker befreien, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet ist.