Biokraft-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Biokraft-NachV ст. 21Folgen fehlender Angaben
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.