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BioSt-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

BioSt-NachV ст. 46Maßnahmen der zuständigen Behörde

Teil 4 Zentrales Register

ДействуетОфициальный текст

Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht: 1.

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,

2.

Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

3.

sonstige Zweifel an a)

der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.