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BioSt-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

BioSt-NachV ст. 52Muster und Vordrucke

Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden: 1.

für die Zertifikate nach § 21,

2.

für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37 und 38 und

3.

für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18.

(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.