BioStoffV ст. 12Arbeitsmedizinische Vorsorge
Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.
Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.