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BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

BKAG ст. 44Vorladung

Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder

2.

dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.