BKGG ст. 15Rechtsweg
Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.