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ABV · Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

ABV ст. 6Bedarfsträger

ДействуетОфициальный текст

Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind 1.

der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,

2.

die Länder,

3.

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

4.

die Träger der Sozialhilfe,

5.

die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.