BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
BLV ст. 53Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
Unterabschnitt 4 Sonstiges
Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend anzuwenden.