BmAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
BmAusV ст. 10Ziel und Zeitpunkt
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.