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BMG · Bundesmeldegesetz

BMG ст. 35Datenübermittlungen an ausländische Stellen

Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

ДействуетОфициальный текст

Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an 1.

öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3.

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder

4.

Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.