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BMMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

BMMAusbV ст. 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.