BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BNatSchG ст. 31Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.