BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BNatSchG ст. 60Haftung
Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.