BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG ст. 17Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Unterabschnitt 5 Gemeinsame Dateien
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.