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BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft ст. 20Beschriftung

2. Titel Obusse und Kraftomnibusse

ДействуетОфициальный текст

(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen 1.

auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,

2.

die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen a)

an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,

b) die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;

die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.

(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.