BoSoG · Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte
BoSoG ст. 16Einrede der Sonderung
Abschnitt 3 Wirkungen der Sonderung
Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus § 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung entgegengehalten werden.