BoSoG · Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte
BoSoG ст. 23Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Rechtsschutz, Verhältnis zu anderen Verfahren
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.