BPolBG · Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG ст. 2Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.