BQFG · Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
BQFG ст. 18Evaluation und Bericht
Teil 3 Schlussvorschriften
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.