BRüG ст. 8
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.