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BrauMäAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

BrauMäAusbV ст. 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz

mit 25 Prozent,

2.

Brauprozesse

mit 30 Prozent,

3.

Betriebstechnik

mit 15 Prozent,

4.

Verfahrenstechnologie

mit 20 Prozent,

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.