BRGO 2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025 ст. 21Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.