BStatG · Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
BStatG ст. 20Kosten der Bundesstatistik
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.
BStatG · Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.