BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG ст. 34Anwendungsvorschrift zu § 7
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglaubigt worden sind.