BtRegV · Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern
BtRegV ст. 14Aufbewahrungsfrist
Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren: 1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.