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BtRegV · Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

BtRegV ст. 14Aufbewahrungsfrist

ДействуетОфициальный текст

Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren: 1.

Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und

2.

Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.