BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG ст. 35
Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.