BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG ст. 35c
Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.