BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG ст. 75
Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend.