BWahlG ст. 13Ausschluss vom Wahlrecht
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.